Kurz gesagt

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne Kündigungsfristen und ohne Kündigungsschutz. Er muss schriftlich sein und ist nach der Unterschrift bindend — ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Die größte Gefahr für Arbeitnehmer ist die Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld. Wichtige Bestandteile sind Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung, Resturlaub und Zeugnis.

Was ein Aufhebungsvertrag ist und wann er sinnvoll ist

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Anders als bei einer Kündigung gibt es keine einseitige Entscheidung, sondern eine Vereinbarung zwischen beiden Seiten. Das hat Vorteile und Tücken zugleich: Weil beide zustimmen, spielen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz keine Rolle, das Verhältnis kann also auch kurzfristig und selbst dann enden, wenn eine Kündigung gar nicht zulässig wäre. Ein Betriebsrat muss nicht beteiligt werden.

Sinnvoll ist der Aufhebungsvertrag, wenn beide Seiten eine schnelle, saubere Trennung wollen, etwa beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber, bei einer einvernehmlichen Neuausrichtung oder als Alternative zu einem drohenden Kündigungsschutzprozess. Zwei Dinge sollte man vorher wissen: Der Vertrag muss laut Paragraf 623 BGB schriftlich geschlossen werden, eine mündliche Absprache ist unwirksam. Und es gibt kein Widerrufsrecht. Wer unterschrieben hat, ist gebunden, auch wenn er es sich am nächsten Tag anders überlegt. Genau deshalb gehört keine Unterschrift unter Zeitdruck geleistet.

Was in einen Aufhebungsvertrag gehört

Ein guter Aufhebungsvertrag regelt alle offenen Punkte, damit hinterher nichts strittig bleibt. Diese Bestandteile sollten enthalten sein:

  • das genaue Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses;
  • eine etwaige Abfindung mit Höhe und Fälligkeit (zur Berechnung siehe den Ratgeber Abfindung berechnen);
  • ob und ab wann eine Freistellung erfolgt und ob sie auf den Resturlaub angerechnet wird;
  • die Abgeltung des Resturlaubs und von Überstunden;
  • ein Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis, idealerweise mit vereinbarter Note;
  • die Rückgabe von Arbeitsmitteln (Laptop, Schlüssel, Dienstwagen);
  • eine Ausgleichsklausel, wonach mit Erfüllung des Vertrags alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind.

Diese Punkte sind der eigentliche Wert eines durchdachten Vertrags. Ein aus dem Netz kopiertes Muster deckt sie zwar formal ab, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls, besonders bei der Abfindungshöhe und der Zeugnisnote.

Stift auf einem Aufhebungsvertrag auf einem Schreibtisch
Vor der Unterschrift zählt jede Klausel — ein Widerruf ist später nicht möglich.

Sperrzeit und Arbeitslosengeld: die größte Gefahr

Der Punkt, an dem die meisten Aufhebungsverträge teuer werden, ist das Arbeitslosengeld. Weil man an der Beendigung des eigenen Arbeitsverhältnisses freiwillig mitwirkt, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die gesamte Bezugsdauer verkürzt sich entsprechend.

Es gibt Ausnahmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa eine ohnehin drohende und rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung, verbunden mit einer moderaten Abfindung. Ob die Agentur das anerkennt, hängt vom Einzelfall ab und sollte vorher geklärt werden. Unabhängig davon kann das Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird. Wer auf das Arbeitslosengeld angewiesen sein könnte, sollte einen Aufhebungsvertrag daher nie ohne vorherige Beratung unterschreiben.

Kein Ersatz für Beratung

Dieser Artikel erklärt die Grundlagen und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie lange eine Sperrzeit greift, hängt stark vom Einzelfall ab. Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen — nach der Unterschrift ist eine Korrektur kaum noch möglich.

Aus Arbeitgebersicht

Für Unternehmen ist der Aufhebungsvertrag ein flexibles Instrument, um Arbeitsverhältnisse ohne Kündigungsschutzrisiko und ohne langwierigen Prozess zu beenden. Der Preis dafür ist meist eine Abfindung, die den Mitarbeiter zur Zustimmung bewegt. Fair und transparent verhandelt, ist das für beide Seiten die ruhigere Lösung als ein Rechtsstreit.

Wer sich häufiger von Mitarbeitern trennt oder größere Umstrukturierungen plant, sollte den Aufhebungsvertrag nicht isoliert betrachten. In Kombination mit einer Outplacement-Beratung wird aus der reinen Vertragslösung ein fairer Übergang, der die ausscheidende Person bei der Neuorientierung unterstützt und die Arbeitgebermarke schützt.

Häufige Fragen

Was muss in einem Aufhebungsvertrag stehen?
Wichtige Bestandteile sind das Beendigungsdatum, eine etwaige Abfindung, Regelungen zu Freistellung und Resturlaub, der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Note, die Rückgabe von Arbeitsmitteln und eine Ausgleichsklausel. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
In der Regel ja: Weil man freiwillig mitwirkt, verhängt die Agentur für Arbeit meist eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Ausnahmen gelten bei einem wichtigen Grund, etwa einer drohenden rechtmäßigen Kündigung. Das sollte vorab mit der Agentur oder einem Anwalt geklärt werden.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gibt es nicht. Nach der Unterschrift ist der Aufhebungsvertrag bindend. Deshalb sollte man ihn nie unter Zeitdruck und nie ohne vorherige Prüfung unterschreiben.
Gibt es beim Aufhebungsvertrag eine Abfindung?
Häufig ja, sie ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern Verhandlungssache. Als Orientierung dient ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Details zur Berechnung stehen im Ratgeber Abfindung berechnen.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung — was ist besser?
Das hängt von der Situation ab. Der Aufhebungsvertrag ist schneller und flexibler, kostet Arbeitnehmer aber oft die Sperrzeit. Eine Kündigung wahrt Fristen und Arbeitslosengeld-Anspruch, ist für Arbeitgeber aber mit Kündigungsschutzrisiko verbunden. Häufig wird ein Mittelweg mit Abfindung ausgehandelt.