Kurz gesagt
Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Wer sie vor dem dritten Geburtstag beginnen will, muss sie spätestens sieben Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber verlangen. Ab dieser Anmeldung greift ein besonderer Kündigungsschutz. Wichtig: Die Elternzeit (die Freistellung von der Arbeit) ist nicht dasselbe wie das Elterngeld (die staatliche Geldleistung) — beides wird getrennt beantragt.
Was Elternzeit ist — und was nicht (Abgrenzung zum Elterngeld)
Elternzeit und Elterngeld werden im Alltag oft in einen Topf geworfen, sind aber zwei verschiedene Dinge. Die Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch: eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, während der Ihr Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und Sie besonders geschützt sind. Geregelt ist sie im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Beim Arbeitgeber verlangen Sie ausschließlich diese Freistellung.
Das Elterngeld dagegen ist eine staatliche Geldleistung, die den Einkommensausfall während der Betreuung teilweise ausgleicht (als Basiselterngeld oder ElterngeldPlus). Es wird nicht beim Arbeitgeber, sondern bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt und hängt von Ihrem Einkommen und weiteren persönlichen Faktoren ab. Weil das ein reines Geld- und Einzelfallthema ist, klären Sie die Höhe und die Antragswege am besten direkt mit Ihrer Elterngeldstelle. Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die Elternzeit selbst.
Wie lange Elternzeit möglich ist
Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Grundsätzlich liegt dieser Zeitraum zwischen der Geburt und dem dritten Geburtstag des Kindes. Beide Elternteile können Elternzeit nehmen, auch gleichzeitig — der Anspruch besteht für jeden getrennt.
Sie müssen die drei Jahre nicht am Stück und nicht vollständig direkt nach der Geburt verbrauchen. Bis zu 24 Monate können auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Für diese Übertragung ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. So lässt sich zum Beispiel ein Teil der Elternzeit für den Schulanfang aufsparen.
Elternzeit beantragen: Fristen und Form
Der Elternzeit-Antrag hat feste Spielregeln, die Sie kennen sollten, weil eine verpasste Frist Ihren gewünschten Beginn verschiebt. Sie müssen die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen — eine E-Mail genügt der Schriftform nicht, das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein. Ein formloses Antragsschreiben reicht inhaltlich aus; einen Anspruch bestätigen muss der Arbeitgeber nicht, er soll den Erhalt aber bescheinigen.
Die Anmeldefrist richtet sich nach dem geplanten Beginn (§ 16 BEEG): Beginnt die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes, muss der Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber vorliegen. Für Zeiträume zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen. Entscheidend ist der Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Datum, an dem Sie das Schreiben aufsetzen.
Achten Sie auf die Bindungswirkung: Bei der Anmeldung müssen Sie sich verbindlich festlegen, für welche Zeiten Sie innerhalb der ersten zwei Jahre Elternzeit nehmen. Diese Erklärung lässt sich später nicht ohne Weiteres einseitig ändern. Überlegen Sie also vorab genau, wie Sie die ersten beiden Jahre aufteilen wollen.
Anmeldefrist-Rechner
Geben Sie den geplanten Beginn Ihrer Elternzeit ein. Der Rechner zeigt Ihnen den spätesten Tag, an dem Ihr schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber vorliegen muss (sieben Wochen bzw. 49 Tage vorher).
Anmeldefrist-Rechner
Gilt für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag (7 Wochen = 49 Tage vorher). Für Zeiträume ab dem 3. Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen (91 Tage). Reichen Sie den Antrag lieber früher ein.
Elternzeit aufteilen und übertragen
Die Elternzeit muss kein durchgehender Block sein. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers dürfen Sie sie auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen. Das gibt Familien Spielraum, etwa um sich die Betreuung zwischen beiden Elternteilen aufzuteilen oder eine Phase im Beruf einzuschieben.
Eine Einschränkung gilt für den dritten Abschnitt, wenn dieser im Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag liegt: Diesen darf der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Für die übertragenen bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag brauchen Sie zwar keine Zustimmung zur Übertragung selbst, sollten die späteren Zeiträume aber rechtzeitig und mit der dann geltenden 13-Wochen-Frist anmelden.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Ein zentraler Vorteil der Elternzeit ist der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Er beginnt mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit — bzw. 14 Wochen, wenn die Elternzeit erst ab dem dritten Geburtstag des Kindes beginnt. Wer also zu früh anmeldet, verschiebt damit nicht den Schutzbeginn beliebig nach vorn; er greift erst innerhalb dieser Fenster.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen und mit behördlicher Zustimmung möglich. Wichtig zur Abgrenzung: Fristen und Ablauf einer normalen Kündigung erklärt der Ratgeber Kündigungsfristen — der Elternzeit-Schutz ist ein zusätzlicher, stärkerer Schutz, der darüberliegt.
Teilzeit während der Elternzeit
Elternzeit heißt nicht zwingend gar nicht arbeiten. Zulässig ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Wochenstunden. Viele Eltern nutzen das, um den Anschluss im Beruf zu halten und gleichzeitig Zeit für das Kind zu haben.
Unter bestimmten Bedingungen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf diese Teilzeit: Der Betrieb muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen, und es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Auch die Teilzeit müssen Sie beim Arbeitgeber anmelden. Was Ihr Urlaubsanspruch in Teilzeit- und Elternzeitphasen bedeutet, zeigt der Ratgeber Urlaubsanspruch berechnen.
Kein Ersatz für Beratung
Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Grundlagen nach dem BEEG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Bindungswirkung und Sonderfälle hängen vom Einzelfall ab. Für das Elterngeld ist die zuständige Elterngeldstelle die richtige Anlaufstelle; bei arbeitsrechtlichen Zweifeln lohnt der Rat einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Für Arbeitgeber: Rechte und Pflichten
Für Arbeitgeber ist Elternzeit kein Ermessen, sondern ein gesetzlicher Anspruch: Liegt eine formgerechte und fristgerechte schriftliche Anmeldung vor, muss die Elternzeit gewährt werden. Ablehnen können Sie in engen Grenzen nur den dritten Zeitabschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag, und das nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Bestätigen Sie den Eingang der Anmeldung, das schafft für beide Seiten Klarheit.
Ein praktischer Punkt zu Ihren Gunsten: Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit dürfen Sie den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen. Beachten Sie zugleich den Kündigungsschutz ab der Anmeldung. Wer mehrere Elternzeiten, Teilzeitanträge und Urlaubskürzungen sauber dokumentieren will, fährt mit einer strukturierten digitalen Personalverwaltung deutlich sicherer als mit Papierakten — gerade wenn sich Fristen und Zeiträume über Jahre erstrecken.