Kurz gesagt

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wer diese Frist versäumt, gegen den gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Der allgemeine Kündigungsschutz greift nur in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern und nach mehr als sechs Monaten im Job — die Drei-Wochen-Frist gilt aber trotzdem für alle. Ziel der Klage ist in der Praxis oft nicht die Rückkehr in den Job, sondern eine Abfindung.

Die 3-Wochen-Frist — das Wichtigste zuerst

Bei einer Kündigungsschutzklage entscheidet vor allem eine Zahl: drei Wochen. Nach Paragraf 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Maßgeblich ist der Zugang, also der Tag, an dem das Kündigungsschreiben bei Ihnen ankommt, nicht das Datum auf dem Schreiben und nicht der Tag, an dem Sie es öffnen.

Kündigungsschreiben, Kalender und Kugelschreiber auf einem Schreibtisch als Symbol für die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage
Ab dem Zugang der Kündigung läuft die Uhr: Nur drei Wochen bleiben für die Klage.

Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung nach Paragraf 7 Kündigungsschutzgesetz als von Anfang an wirksam — selbst dann, wenn sie eigentlich rechtswidrig gewesen wäre. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur ausnahmsweise möglich, etwa wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung gehindert waren (Paragraf 5 Kündigungsschutzgesetz). Auf diese Ausnahme sollten Sie sich nicht verlassen. Der einzig sichere Weg ist, sofort zu handeln, sobald die Kündigung im Briefkasten liegt.

Fristen-Rechner

Letzter Tag für die Klage

Fällt der letzte Tag auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Reichen Sie im Zweifel früher ein.

Wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt gilt

Der allgemeine Kündigungsschutz greift nicht in jedem Arbeitsverhältnis. Nach Paragraf 23 und Paragraf 1 Kündigungsschutzgesetz muss zweierlei zusammenkommen: Der Betrieb muss in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, und Ihr Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Sind beide Bedingungen erfüllt, muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt (Paragraf 1 Kündigungsschutzgesetz). Fehlt einer der beiden Punkte — kleiner Betrieb oder noch in der Wartezeit —, besteht dieser allgemeine Schutz nicht.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist aber, dass man in diesen Fällen gar nichts tun müsse. Das Gegenteil ist richtig: Die Drei-Wochen-Frist gilt trotzdem. Auch im Kleinbetrieb oder in den ersten sechs Monaten müssen Sie fristgerecht klagen, wenn Sie etwas gegen die Kündigung vorbringen wollen — zum Beispiel einen Formfehler, einen Sonderkündigungsschutz (etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit) oder Sittenwidrigkeit. Verstreichen die drei Wochen, ist auch dieser Angriff verloren.

So läuft eine Kündigungsschutzklage ab

Der Ablauf ist überschaubar. Am Anfang steht die Klageschrift, die fristgerecht beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingeht. Kurz darauf, meist innerhalb weniger Wochen nach Klageeingang, folgt die Güteverhandlung. In diesem ersten Termin lotet das Gericht aus, ob sich beide Seiten einigen können. Sehr häufig endet das Verfahren hier bereits mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung beendet.

Kommt in der Güteverhandlung keine Einigung zustande, geht es in den Kammertermin. Dort verhandelt die Kammer — die oder der Vorsitzende plus zwei ehrenamtliche Richter — über die Sach- und Rechtslage und entscheidet, ob die Kündigung wirksam ist. Aber auch bis zu diesem Punkt und darüber hinaus bleibt ein Vergleich jederzeit möglich. In der Praxis ist das Ziel vieler Klagen deshalb nicht die tatsächliche Weiterbeschäftigung, sondern ein guter Abfindungsvergleich. Wie sich eine solche Abfindung berechnen lässt und wovon ihre Höhe abhängt, lesen Sie im eigenen Ratgeber.

Kein Ersatz für Beratung

Dieser Artikel erklärt die Grundlagen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einer Kündigung zählt jeder Tag: Holen Sie umgehend anwaltlichen Rat, damit die Drei-Wochen-Frist nicht verstreicht und Ihre Chancen richtig eingeschätzt werden.

Was die Klage kostet

Vor dem Arbeitsgericht gilt eine Besonderheit, die viele überrascht: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst — auch wer gewinnt, bekommt sie nicht von der Gegenseite erstattet (Paragraf 12a Arbeitsgerichtsgesetz). Das senkt zwar die Hemmschwelle zu klagen, weil man nicht die gegnerischen Anwaltskosten fürchten muss, bedeutet aber auch, dass die eigenen Kosten bleiben, selbst im Erfolgsfall.

Bei den Gerichtsgebühren gibt es eine Erleichterung: Endet das Verfahren mit einem Vergleich, fallen häufig gar keine Gerichtsgebühren an. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz hat, ist bei den Anwaltskosten in der Regel abgesichert. Ansonsten kommt bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe in Betracht. Das konkrete Kostenrisiko sollten Sie vor der Klage mit Ihrem Anwalt durchsprechen.

Für Arbeitgeber: wie sich das Risiko begrenzen lässt

Für Arbeitgeber ist die Kündigungsschutzklage ein kalkulierbares, aber ernstes Risiko. Der wirksamste Hebel liegt vor der Kündigung: eine saubere Begründung, die dokumentierte Einhaltung von Formvorschriften und, im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, eine tragfähige soziale Rechtfertigung. Wer hier schludert, verhandelt später aus einer schwachen Position — und das treibt die Abfindung in die Höhe.

Kommt es zum Verfahren, ist ein früher Vergleich in der Güteverhandlung oft die wirtschaftlich klügere Lösung als ein langer Prozess mit ungewissem Ausgang. Wer Trennungen fair gestalten will, kombiniert das häufig mit einer Outplacement-Beratung für die berufliche Neuorientierung. Und ganz grundsätzlich hilft es, die Kündigungsfristen von vornherein korrekt einzuhalten, damit die Kündigung nicht schon an einem Formfehler scheitert.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Drei Wochen. Nach Paragraf 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Maßgeblich ist der Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen ankommt.
Was passiert, wenn ich die 3-Wochen-Frist verpasse?
Dann gilt die Kündigung nach Paragraf 7 Kündigungsschutzgesetz als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur ausnahmsweise möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung (Paragraf 5 Kündigungsschutzgesetz).
Ab wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Der allgemeine Kündigungsschutz greift nur, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Die Drei-Wochen-Frist für die Klage gilt aber unabhängig davon auch in Kleinbetrieben und in der Wartezeit.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst — auch der Gewinner bekommt sie nicht erstattet (Paragraf 12a Arbeitsgerichtsgesetz). Endet das Verfahren mit einem Vergleich, fallen häufig keine Gerichtsgebühren an.
Bekomme ich durch die Klage eine Abfindung?
Oft, aber nicht automatisch. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht per Gesetz. In der Praxis endet die Klage jedoch häufig mit einem Vergleich, bei dem das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung beendet wird — meist schon in der Güteverhandlung.