Kurz gesagt

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats und gilt für beide Seiten. Kündigt der Arbeitgeber, steigt die Frist mit der Betriebszugehörigkeit stufenweise bis auf sieben Monate. In der Probezeit verkürzt sie sich auf zwei Wochen. Wirksam ist eine Kündigung nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift, entscheidend ist der Zugang beim Empfänger.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist

Die zentrale Regel zur Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steht in Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen, und zwar entweder zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt zunächst für beide Seiten gleich: Sie können mit ihr sowohl selbst kündigen als auch von Ihnen gekündigt werden.

Wichtig ist der Unterschied zwischen den vier Wochen und einem Monat. Vier Wochen sind exakt 28 Tage und nicht dasselbe wie ein Kalendermonat. Der zweite Bezugspunkt, der 15. oder das Monatsende, ist der einzig zulässige Endtermin. Eine Kündigung, die am 10. eines Monats zugeht, kann daher nicht zum 7. des Folgemonats wirken, sondern frühestens zum 15. oder zum Monatsende, sobald die vier Wochen erreicht sind.

Kündigungsfristen für Arbeitgeber (Staffelung)

Je länger jemand im Betrieb ist, desto stärker schützt ihn das Gesetz. Deshalb verlängert sich die Kündigungsfrist gestaffelt, wenn der Arbeitgeber kündigt. Grundlage ist Paragraf 622 Absatz 2 BGB. Diese verlängerten Fristen enden immer zum Ende des Kalendermonats, ein zusätzlicher Termin zum 15. entfällt hier also.

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist zum Termin
unter 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
ab 2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Diese Staffelung gilt gesetzlich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Wer als Unternehmen eine langjährige Kraft entlässt, muss diese Fristen zwingend einhalten. Eine zu kurz bemessene Kündigung wird dadurch zwar nicht insgesamt unwirksam, wirkt aber erst zum nächsten korrekten Termin. Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, findet die Möglichkeiten im Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.

Kündigungsfrist für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bleibt es dagegen grundsätzlich bei der Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, egal wie lange sie im Betrieb sind. Die verlängerten Fristen aus der Staffelung müssen Sie als kündigende Beschäftigte also nicht einhalten. Wer selbst kündigt, ist nach fünfzehn Jahren genauso schnell raus wie nach zwei.

Eine Ausnahme ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Dort darf vereinbart werden, dass für den Arbeitnehmer eine längere Frist gilt. Diese vertraglich verlängerte Frist darf jedoch nicht länger sein als die, die umgekehrt für die Kündigung durch den Arbeitgeber gilt. Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag lohnt sich daher, bevor Sie eine Eigenkündigung terminieren.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit, die höchstens sechs Monate dauern darf, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Das regelt Paragraf 622 Absatz 3 BGB. Diese Frist hat keinen festen Endtermin. Sie kann also an einem beliebigen Tag beginnen und läuft dann genau zwei Wochen, ohne an den 15. oder das Monatsende gebunden zu sein.

Die kurze Frist gilt für beide Seiten. Voraussetzung ist, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht. Geht sie erst nach deren Ende zu, greift wieder die Grundfrist von vier Wochen. Der Arbeitsvertrag oder ein einschlägiger Tarifvertrag kann auch hier abweichende Regelungen enthalten.

Kündigungsfrist-Rechner

Gesetzliche Frist 1 Monat zum Monatsende

Gesetzliche Mindestfrist nach § 622 BGB. Tarif- oder Arbeitsvertrag können längere Fristen vorsehen.

Fristlose Kündigung

Von den Fristen bleibt die außerordentliche, also fristlose Kündigung unberührt. Sie ist in Paragraf 626 BGB geregelt und nur bei einem wichtigen Grund zulässig, der es der kündigenden Seite unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Frist fortzusetzen. Das können etwa schwere Pflichtverletzungen sein. Ob ein Grund wirklich wichtig genug ist, prüfen im Streitfall die Arbeitsgerichte streng.

Zusätzlich gilt eine enge zeitliche Grenze: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem die kündigende Seite von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Wer zu lange wartet, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung. Auch eine fristlose Kündigung muss die Schriftform wahren.

Kein Ersatz für Beratung

Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall eine abweichende Tarif- oder Vertragsregelung gilt, ob eine fristlose Kündigung Bestand hat oder eine Frist korrekt berechnet ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Im Zweifel lohnt der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft falsch machen

Der häufigste Fehler betrifft die Form. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erklärt wird, so schreibt es Paragraf 623 BGB vor. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündlich ist unwirksam, selbst wenn beide Seiten sie akzeptieren. Wer sich darauf verlässt, steht am Ende ohne wirksame Kündigung da.

Der zweite verbreitete Irrtum betrifft den Fristbeginn. Die Frist läuft nicht ab dem Datum auf dem Schreiben und nicht ab der Absendung, sondern ab dem Zugang beim Empfänger. Eine Kündigung, die zu spät im Briefkasten landet, verschiebt den Endtermin um einen ganzen Zyklus. Ebenso oft verwechselt werden die vier Wochen mit einem Monat und die Staffelung wird fälschlich auch auf die Eigenkündigung angewandt. Wer eine einvernehmliche Trennung sucht, kann statt der Kündigung einen Weg über den Aufhebungsvertrag gehen; die finanzielle Seite einer Trennung behandelt der Ratgeber zur Abfindung. Wie sich Trennungen fair gestalten lassen, zeigt der Bereich Outplacement.

Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist nach Paragraf 622 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie gilt für beide Seiten. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sie sich mit steigender Betriebszugehörigkeit stufenweise bis auf sieben Monate.
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
In einer Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt nach Paragraf 622 Absatz 3 BGB eine verkürzte Frist von zwei Wochen, ohne festen Endtermin. Sie gilt für beide Seiten, solange die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht.
Verlängert sich die Kündigungsfrist mit den Jahren?
Ja, aber nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Frist steigt von einem Monat ab zwei Jahren bis auf sieben Monate ab zwanzig Jahren, jeweils zum Monatsende. Für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers bleibt es bei vier Wochen, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt.
Muss eine Kündigung schriftlich sein?
Ja. Nach Paragraf 623 BGB ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt wird. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündlich ist unwirksam. Die Frist beginnt mit dem Zugang beim Empfänger, nicht mit der Absendung.
Kann der Arbeitgeber fristlos kündigen?
Nur bei einem wichtigen Grund nach Paragraf 626 BGB, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden und ebenfalls schriftlich erfolgen. Ob der Grund ausreicht, prüfen die Arbeitsgerichte streng.